
Kurz zusammengefasst
Keine allgemeine Pflicht zur Kartenannahme in Deutschland. Wer Karten akzeptiert, darf dafür bei gängigen Zahlungsmitteln kein Extra-Entgelt verlangen (§ 270a BGB). TSE- und Belegausgabepflicht gelten unabhängig von der Zahlart. Entscheidend für den Alltag ist, ob das Terminal an die Kasse angebunden ist.
Die kurze Antwort vorweg: Nein. In Deutschland gibt es Stand August 2026 keine allgemeine gesetzliche Pflicht, Kartenzahlung anzubieten. Ein Betrieb darf ausschließlich Bargeld annehmen. Wer das Gegenteil gelesen hat, ist vermutlich über eine Meldung zur Diskussion im Bundestag oder über die Regelung in anderen EU-Ländern gestolpert.
Trotzdem lohnt sich der Blick auf die Details, denn es gibt Nebenpflichten, die tatsächlich greifen. Und für die Praxis stellt sich ohnehin eine andere Frage: Was passiert an der Kasse, wenn Gäste nur die Karte dabeihaben?
Was das Gesetz tatsächlich sagt
Maßgeblich ist § 14 Absatz 1 des Bundesbankgesetzes: Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Daraus folgt, dass ein Händler Bargeld grundsätzlich annehmen muss, wenn keine abweichende Vereinbarung besteht. Eine Pflicht zur Kartenannahme lässt sich daraus nicht ableiten.
Umgekehrt gilt die Vertragsfreiheit. Ein Betrieb kann selbst festlegen, welche Zahlungsarten er akzeptiert, solange er dies vor Vertragsschluss deutlich macht. Ein Aushang am Eingang oder ein Hinweis auf der Speisekarte reicht dafür aus. Genau deshalb sind sowohl reine Bargeldbetriebe als auch bargeldlose Betriebe rechtlich zulässig.
Die Nebenpflichten, die es wirklich gibt
Zwei Regelungen werden in der Diskussion regelmäßig mit einer Kartenzahlungspflicht verwechselt.
Die Kassensicherungsverordnung. Wer ein elektronisches Kassensystem einsetzt, braucht seit dem 1. Januar 2020 eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach § 146a AO. Das betrifft die Aufzeichnung des Umsatzes, nicht die Zahlungsart. Ein Betrieb mit TSE darf weiterhin ausschließlich bar kassieren.
Die Belegausgabepflicht. Ebenfalls aus § 146a AO: Bei jedem Geschäftsvorfall muss ein Beleg erstellt und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Auch das gilt unabhängig davon, ob bar oder mit Karte gezahlt wird.
Beides sind Aufzeichnungspflichten. Keine der beiden zwingt zur Kartenannahme.
Wo eine Annahmepflicht doch besteht
Es gibt Bereiche, in denen der Gesetzgeber Vorgaben gemacht hat, allerdings meist in die andere Richtung. Öffentliche Stellen und bestimmte Versorger sind teils verpflichtet, unbare Zahlungswege anzubieten. Für Gastronomie, Einzelhandel und Dienstleistung greift das nicht.
Anders sieht es aus, wenn ein Betrieb bereits Karten akzeptiert: Dann darf er für gängige Karten nach § 270a BGB kein zusätzliches Entgelt verlangen. Das betrifft SEPA-Lastschriften, SEPA-Überweisungen und die meisten Verbraucher-Kartenzahlungen. Ein Mindestumsatz für Kartenzahlung ist rechtlich umstritten und wird von Verbraucherschützern kritisch gesehen. Ein pauschaler Aufschlag pro Kartenzahlung ist bei den genannten Zahlungsmitteln unzulässig.
Was in der Praxis den Ausschlag gibt
Die rechtliche Frage ist damit beantwortet. Interessanter ist die betriebswirtschaftliche.
Der Anteil der Kartenzahlungen am Umsatz ist in den vergangenen Jahren in fast allen Branchen gestiegen. Die Deutsche Bundesbank erhebt dazu regelmäßig Zahlen in ihrer Studie zum Zahlungsverhalten. Für einen einzelnen Betrieb ist die entscheidende Größe aber nicht der Bundesdurchschnitt, sondern der eigene Kassenbericht: Wie viele Gäste fragen nach der Karte, wie oft geht jemand wieder, weil nur Bargeld akzeptiert wird.
In einem Eiscafé mit Durchschnittsbons unter fünf Euro sieht die Rechnung anders aus als in einem Restaurant mit Tischen zu vierzig Euro. Bei kleinen Beträgen fallen die Transaktionskosten prozentual stärker ins Gewicht, bei großen Beträgen ist der Kartenanteil in der Regel höher.
Womit Sie bei den Kosten rechnen müssen
Die Kosten einer Kartenakzeptanz setzen sich typischerweise aus mehreren Bestandteilen zusammen:
- Anschaffung oder Miete des Terminals
- Eine feste monatliche Grundgebühr, je nach Anbieter
- Ein prozentualer Anteil pro Transaktion, oft nach Kartenart gestaffelt
- Teilweise ein fixer Betrag pro Buchung zusätzlich zum Prozentsatz
Die Spanne zwischen den Modellen ist erheblich. Ein Anbieter mit niedriger Grundgebühr und hohem Transaktionssatz rechnet sich bei wenigen Kartenzahlungen, kehrt sich bei hohem Kartenanteil aber ins Gegenteil. Welches Modell günstiger ist, lässt sich nur mit den eigenen Zahlen beantworten. Nehmen Sie den Kartenumsatz eines typischen Monats und rechnen Sie beide Varianten durch.
Woher die Verunsicherung kommt
Die Frage taucht in Wellen auf, und meist steckt einer von drei Auslösern dahinter.
Politische Diskussionen. Es gab und gibt Vorstöße, eine Annahmepflicht für unbare Zahlungen einzuführen. Solange daraus kein Gesetz wird, ändert sich nichts. Meldungen über einen Gesetzentwurf oder einen Antrag werden aber häufig so gelesen, als sei die Regelung bereits in Kraft.
Der Blick ins Ausland. Mehrere EU-Länder haben Regelungen, die Händler zur Annahme von Kartenzahlungen verpflichten. Diese Vorgaben gelten dort und nicht in Deutschland.
Verwechslung mit der Bargeldannahme. Die Diskussion läuft oft in beide Richtungen gleichzeitig. Ob ein Betrieb Bargeld ablehnen darf, ist eine andere Frage als die, ob er Karten annehmen muss. Für beides gilt im Grundsatz die Vertragsfreiheit, solange der Betrieb vorher informiert.
Warum die Anbindung an die Kasse den Unterschied macht
Hier liegt der Punkt, der im Alltag oft unterschätzt wird. Ein Kartenterminal kann getrennt neben der Kasse stehen oder mit ihr verbunden sein.
Steht es getrennt, tippt jemand den Betrag zweimal ein: einmal in die Kasse, einmal ins Terminal. Jeder Zahlendreher wird zur Kassendifferenz, die am Abend gesucht werden muss. Bei zweihundert Zahlungen am Tag passiert das statistisch regelmäßig.
Ist das Terminal angebunden, übergibt die Kasse den Betrag direkt. Getippt wird nur noch einmal, die Zahlart landet automatisch im Tagesabschluss, und die Aufteilung zwischen Bar und Karte stimmt ohne Nacharbeit. Für die Kassenführung ist das ein spürbarer Unterschied, weil sich der Zahlungsweg lückenlos nachvollziehen lässt.
Ich richte diese Anbindung bei der Installation mit ein und teste sie gemeinsam mit dem Betrieb, bevor der erste Gast bezahlt.
Wenn Sie Karten ablehnen: sagen Sie es vorher
Ein reiner Bargeldbetrieb ist zulässig. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Information.
Der Hinweis gehört an die Stelle, an der ein Gast die Entscheidung noch treffen kann: an die Eingangstür, auf die Karte, bei Vorbestellungen in die Bestätigung. Wer erst beim Zahlen erfährt, dass nur Bargeld angenommen wird, hat die Leistung bereits erhalten. Dann entsteht ein Streit über eine Situation, die sich mit einem Schild vermeiden ließe.
Sinnvoll ist außerdem, für den Fall vorzusorgen, dass jemand tatsächlich kein Bargeld dabeihat. Der nächste Geldautomat, eine Rechnung mit Überweisung, in kleinen Betrieben manchmal auch Vertrauen. Diese Fälle sind selten, aber sie kommen vor, und ein festgelegtes Vorgehen ist besser als eine Diskussion vor anderen Gästen.
Und der umgekehrte Fall
Manche Betriebe gehen den anderen Weg und nehmen kein Bargeld mehr an. Auch das ist zulässig, wenn vor Vertragsschluss darauf hingewiesen wird.
Die Argumente dafür sind Zeitersparnis beim Abschluss, kein Wechselgeld, kein Weg zur Bank und keine Kassendifferenzen aus Zähl- oder Herausgabefehlern. Dagegen spricht, dass ein Teil der Kundschaft ausgeschlossen wird, und dass bei einer Störung der Kartenverbindung gar nicht mehr kassiert werden kann.
Wer diesen Weg geht, sollte den Ausfallplan schriftlich haben. Die aufzeichnungsrechtlichen Pflichten bleiben unverändert bestehen: Ein bargeldloser Betrieb braucht dieselbe TSE und erstellt dieselben Belege wie jeder andere.
Wie Sie entscheiden
Wer heute noch keine Karten annimmt, sollte drei Wochen lang notieren, wie oft danach gefragt wird. Diese Zahl ist aussagekräftiger als jede allgemeine Empfehlung.
Wer bereits ein Terminal hat, aber es getrennt von der Kasse betreibt, sollte prüfen, wie oft die Kasse abends nicht aufgeht. Das ist meist die teuerste Variante, weil die Zeit für die Fehlersuche nirgends auftaucht.
Und wer neu anfängt: Die Anbindung von Anfang an mitzudenken kostet bei der Einrichtung wenig und spart später den Umbau.
Zwei Punkte hängen unmittelbar daran: Welche Belege bei welcher Zahlart auszugeben sind, klärt der Ratgeber zur Belegausgabepflicht. Und wie Trinkgeld bei Kartenzahlung sauber getrennt wird, steht unter Trinkgeld im Kassensystem.
Für die Rechnung brauche ich nichts weiter als Ihre Kartenumsätze der letzten drei Monate. Daraus ergibt sich, welches Abrechnungsmodell passt und ob sich die Anbindung ans Kassensystem lohnt. Manchmal lautet das Ergebnis, dass Sie beim Bargeld bleiben sollten.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Rechtsstand: August 2026.
