
Kurz zusammengefasst
Elektronische Kassen mit TSE sind seit dem 1. Januar 2025 über ELSTER beim Finanzamt zu melden, gemietete und geleaste Geräte eingeschlossen. Neue Systeme innerhalb eines Monats nach Anschaffung. Bei jeder Meldung sind stets alle Geräte einer Betriebsstätte gemeinsam zu übermitteln, nicht nur das neue.
Die Meldepflicht nach § 146a Absatz 4 AO verpflichtet Betriebe, jedes elektronische Kassensystem mit zertifizierter TSE elektronisch beim Finanzamt anzumelden. Sie gilt seit dem 1. Januar 2025, läuft ausschließlich über ELSTER und betrifft auch gemietete und geleaste Geräte.
In der Praxis scheitert die Meldung selten am Formular. Sie scheitert daran, dass Angaben fehlen, die niemand gesammelt hat: Seriennummern, TSE-Bauart, Anschaffungsdaten. Dieser Artikel geht die Pflicht in der Reihenfolge durch, in der sie im Betrieb anfällt.
Wer muss die Kasse melden?
Meldepflichtig ist jeder Betrieb, der ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter TSE einsetzt. Das umfasst PC-Kassensysteme, Tablet- und App-Kassen, elektronische Registrierkassen sowie Waagen mit Kassenfunktion. Auch Taxameter und Wegstreckenzähler fallen unter die Regelung, dort gelten aber Sonderregeln.
Verpflichtet ist der Betreiber, nicht der Händler und nicht der Steuerberater. Der Steuerberater kann die Meldung übernehmen, die Verantwortung bleibt jedoch beim Unternehmen. Die Betriebsgröße spielt keine Rolle: Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG melden, sobald eine elektronische Kasse im Einsatz ist.
Nicht betroffen sind Betriebe, die ausschließlich mit einer offenen Ladenkasse arbeiten, weil dort kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit TSE vorliegt. Ob das für Ihren Betrieb noch zulässig ist, klärt der Ratgeber Kassenpflicht und offene Ladenkasse. Sobald eine elektronische Kasse angeschafft wird, greift die Mitteilungspflicht.
Gemietete und geleaste Kassen
Wer seine Kasse mietet oder least, ist genauso meldepflichtig wie ein Käufer. Das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 stellt das ausdrücklich klar: „Nicht angeschaffte (z. B. gemietete oder geleaste) elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gleich" (Verweis auf AEAO zu § 146a, Nr. 1.16.2.6).
Das ist der Punkt, der in der Praxis am häufigsten übersehen wird. Wer ein Mietmodell gewählt hat, geht leicht davon aus, der Anbieter kümmere sich um die Formalitäten. Die Meldung schuldet aber der Betrieb, in dem das Gerät steht. Welche Variante sich sonst rechnet, steht im Ratgeber Kassensystem kaufen oder mieten.
Bis wann muss gemeldet werden?
Für die Frist zählt das Anschaffungsdatum. Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, waren bis zum 31. Juli 2025 zu melden. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen. Dieselbe Monatsfrist gilt für die Außerbetriebnahme.
| Fall | Frist |
|---|---|
| System vor dem 01.07.2025 angeschafft | Meldung war bis 31.07.2025 zu erstatten |
| System ab dem 01.07.2025 angeschafft | innerhalb eines Monats nach Anschaffung |
| Außerbetriebnahme ab dem 01.07.2025 | innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme |
Die Stichtagsfrist für Bestandsgeräte ist verstrichen. Wer sie versäumt hat, sollte die Meldung nachholen, statt auf den nächsten Anschaffungsfall zu warten. Eine verspätete Meldung ist deutlich unproblematischer als eine fehlende, die bei einer Prüfung auffällt.
Zwei Reihenfolge-Fallen bei der Abmeldung
Das BMF-Schreiben nennt zwei Details, die in kürzeren Übersichten meist fehlen und im Betrieb regelmäßig Ärger machen.
Erstens: Bei der Mitteilung einer Außerbetriebnahme muss vorher die Anschaffung mitgeteilt worden sein. Wer ein nie gemeldetes Altgerät ausmustert, kann es nicht einfach abmelden. Die Anschaffung gehört zuerst in das System, dann die Abmeldung.
Zweitens: Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind laut BMF-Schreiben nur dann mitzuteilen, wenn die Anschaffung zu diesem Zeitpunkt bereits gemeldet war. Eine Kasse, die schon vor der Frist endgültig aus dem Betrieb verschwunden war, muss also nicht nachträglich angemeldet werden, nur um sie abmelden zu können.
Warum immer alle Geräte gemeldet werden müssen
Die Mitteilung erfolgt pro Betriebsstätte, und sie umfasst jedes Mal den gesamten Bestand. Das BMF-Schreiben verweist dazu auf Nr. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a: bei jeder Mitteilung sind stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln.
Praktisch bedeutet das: Wenn Sie ein zweites Kassenterminal anschaffen, melden Sie nicht dieses eine Gerät nach. Sie übermitteln die vollständige Liste aller Systeme dieser Betriebsstätte erneut, inklusive des schon gemeldeten ersten Terminals. Wer nur das neue Gerät schickt, meldet damit implizit, dass die anderen nicht mehr im Einsatz sind.
Daraus folgt eine Empfehlung, die wenig mit Steuerrecht und viel mit Ordnung zu tun hat: Führen Sie eine aktuelle Geräteliste je Standort. Bei einem Terminal ist das unnötig. Ab dem dritten Gerät, verteilt auf Theke, Küche und Biergarten, ist es die Grundlage jeder weiteren Meldung.
Betriebe mit mehreren Standorten melden je Betriebsstätte getrennt. Eine Sammelmeldung über alle Filialen hinweg ist nicht vorgesehen.
Wie läuft die Meldung über ELSTER ab?
Die Meldung erfolgt seit dem 1. Januar 2025 ausschließlich elektronisch, über das Portal Mein ELSTER oder die ERiC-Schnittstelle. Eine Meldung auf Papier ist nicht vorgesehen. Für die Übermittlung gibt es drei Wege.
- Direkteingabe im Portal: Das Formular „Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO" direkt in Mein ELSTER ausfüllen. Der übliche Weg bei einem oder zwei Geräten.
- XML-Upload: Eine strukturierte Datei mit allen Gerätedaten hochladen. Sinnvoll, wenn viele Systeme oder mehrere Betriebsstätten zusammenkommen.
- ERiC-Schnittstelle: Übertragung direkt aus kompatibler Software, in der Regel über den Steuerberater.
Ein ELSTER-Zugang ist Voraussetzung. Wer noch keinen hat, sollte die Registrierung nicht auf den letzten Tag der Monatsfrist legen: Der Aktivierungscode kommt per Post und braucht einige Tage.
Welche Angaben brauche ich?
Pro Betriebsstätte sind Art und Anzahl der eingesetzten Systeme, die Seriennummer jedes Geräts, die Art der verwendeten TSE sowie das Anschaffungsdatum anzugeben. Bei einer Abmeldung kommt das Datum der Außerbetriebnahme hinzu.
| Angabe | Wo sie zu finden ist |
|---|---|
| Art und Anzahl der Systeme | Eigene Geräteliste je Standort |
| Seriennummer je Gerät | Typenschild am Gerät, Rechnung, oder Systeminfo in der Kassensoftware |
| Art der zertifizierten TSE | Bauart, etwa Hardware-TSE oder Cloud-TSE, aus der TSE-Dokumentation |
| Anschaffungsdatum | Rechnungs- oder Vertragsdatum, bei Miete das Datum der Bereitstellung |
| Datum der Außerbetriebnahme | Nur bei Abmeldung |
Die Seriennummer ist der Posten, der am häufigsten fehlt. Sie steht nicht immer dort, wo man sie sucht, und bei Verbundsystemen ist jedes Gerät einzeln anzugeben, nicht der Verbund als Ganzes. Bei der Einrichtung eines Systems stelle ich diese Angaben zusammen und übergebe sie schriftlich, damit sie für die Meldung und für die Verfahrensdokumentation vorliegen.
Was passiert bei einem Versäumnis?
Eine versäumte Frist führt nicht unmittelbar zum Bußgeld. Das Finanzamt fordert zunächst zur Nachmeldung auf. Erst wenn die Meldung trotz Aufforderung und innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben wird, kommt nach § 379 Absatz 7 AO eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro in Betracht.
Das relativiert den Zeitdruck, aber nicht die Pflicht. Die praktisch relevantere Folge ist eine andere: Eine fehlende Meldung fällt bei einer Kassen-Nachschau oder Betriebsprüfung auf und schwächt die Beweiskraft der Kassenführung insgesamt. Kommen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit hinzu, steht eine Hinzuschätzung nach § 162 AO im Raum, die finanziell schwerer wiegt als das Bußgeld.
Welche Punkte bei einer Prüfung kontrolliert werden, beschreibt der Ratgeber Kassenprüfung: So läuft sie ab. Die Anforderungen an die ordnungsmäßige Kassenführung stehen unter GoBD und TSE, die technische Seite der Sicherheitseinrichtung erklärt der Ratgeber TSE-Pflicht einfach erklärt.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Vorgaben (z. B. zu TSE, GoBD, Kassenpflicht und Meldepflicht) und ihre Auslegung können sich ändern. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an uns.
Unsicher, ob Ihre Kasse korrekt gemeldet ist?
Bei Systemen, die ich einrichte, stelle ich die Angaben für die Meldung zusammen: Seriennummern, TSE-Bauart, Anschaffungsdaten, aufbereitet je Betriebsstätte. Die Meldung selbst geben Sie oder Ihr Steuerberater ab. Kostenfreie Ersteinschätzung anfragen
