Ratgeber · Kassensysteme

Bonpflicht: Papierbon entfällt zum 1. Januar 2028

Der Referentenentwurf vom 7. August 2026 beendet die papierhafte Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2028. Was bis dahin gilt und was sich danach ändert.

Ferenc MihokAktualisiert am 6 Min. Lesezeit
Kassenbon am Drucker: Bonpflicht und Belegpflicht im Blick

Kurz zusammengefasst

Die Bonpflicht gilt Stand Juni 2026 unverändert. Im Koalitionsvertrag 2025 ist eine Reform angekündigt, aber kein Gesetzentwurf liegt vor. Betriebe müssen weiterhin bei jedem Vorgang einen Beleg anbieten. Digitale Bons sind bereits heute rechtlich gleichwertig.

Bonpflicht abschaffen 2026: Was plant die Bundesregierung wirklich?

Die Bonpflicht ist die gesetzliche Pflicht für Betriebe mit elektronischem Kassensystem, bei jedem Verkaufsvorgang einen Kassenbeleg auszustellen, geregelt in § 146a Abs. 2 AO seit dem 1. Januar 2020. Seit ihrer Einführung ist sie umstritten: Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) und der Handelsverband HDE haben wiederholt auf den Papierverbrauch und den bürokratischen Aufwand hingewiesen.

Seit dem 7. August 2026 liegt ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vor, der die papierhafte Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2028 durch eine elektronische Belegbereitstellungspflicht ersetzt. Was darin steht, was bis dahin gilt und was das für Ihren Betrieb bedeutet, das klärt dieser Artikel.

Was gilt aktuell: die Bonpflicht 2026

Die Bonpflicht gilt unverändert weiter: Jeder Betrieb mit elektronischem Kassensystem muss bei jedem Geschäftsvorfall einen Beleg erstellen und dem Kunden anbieten. Der Referentenentwurf vom August 2026 ändert daran vorerst nichts, weil er noch kein geltendes Recht ist. Der Kunde muss den Bon nicht annehmen, die Anbiete-Pflicht liegt beim Betrieb. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Technisch vorgeschrieben ist nicht zwingend ein Papierbon. Nach § 146a Abs. 2 AO und der AEAO (Anwendungserlass zur AO) ist auch ein digitaler Beleg zulässig, per E-Mail, QR-Code oder App. In der Praxis setzen die meisten Betriebe aber weiterhin auf Thermopapier, weil die digitale Infrastruktur fehlt oder die Kunden es nicht nachfragen.

Keine Bonpflicht haben Betriebe, die ausschließlich mit einer offenen Ladenkasse arbeiten. Die Pflicht gilt nur für elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO.

Was die Bundesregierung plant

Im Koalitionsvertrag 2025 von CDU/CSU und SPD ist festgehalten, dass die Belegausgabepflicht überarbeitet werden soll. Konkret wird eine „Opt-out"-Lösung diskutiert, bei der Betriebe auf Antrag von der aktiven Bon-Ausgabe befreit werden könnten, ähnlich dem österreichischen Modell.

Am 7. August 2026 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts" veröffentlicht. Darin steht der Satz, auf den die Branche seit dem Koalitionsvertrag wartet: Die papierhafte Belegausgabepflicht soll zum 1. Januar 2028 vollständig entfallen.

An ihre Stelle tritt eine Belegbereitstellungspflicht. Der Beleg muss also weiterhin erzeugt und verfügbar gemacht werden, aber nicht mehr zwingend auf Papier. Für Härtefälle und allgemeine Ausnahmen sieht der Entwurf Regelungen per Rechtsverordnung vor, die erst nach Verabschiedung des Gesetzes und nach Anhörung der Verbände ausgearbeitet werden.

Ein Referentenentwurf ist der erste Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Kabinett, Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen, und der Inhalt kann sich bis dahin noch ändern.

Wichtig: Die TSE-Pflicht, GoBD und Einzelaufzeichnungspflicht sind von dieser Reform nicht betroffen. Diese Pflichten bleiben bestehen, unabhängig davon, was mit der Bonausgabe passiert.

Wann kommt die Änderung?

Der Entwurf nennt den 1. Januar 2028 als Stichtag. Bis dahin sind mehrere Verfahrensschritte offen:

  • Verbändeanhörung: Die betroffenen Verbände nehmen zum Referentenentwurf Stellung
  • Kabinettsbeschluss: Die Bundesregierung beschließt den Regierungsentwurf
  • Bundestag und Bundesrat: Beratung, mögliche Änderungen, Verabschiedung

Erfahrungsgemäß verschieben sich Stichtage in diesem Verfahren, oder Details ändern sich. Die Reform ist damit deutlich konkreter als noch im Frühjahr, aber sie ist kein geltendes Recht. Wer heute auf die Bonausgabe verzichtet, riskiert weiterhin ein Bußgeld bei der Kassenprüfung.

Was bedeutet das für Betriebe?

Für Betriebe gilt: Solange kein Gesetz verabschiedet ist, ändert sich nichts an der täglichen Praxis. Die Bonpflicht besteht weiterhin vollumfänglich. Wer heute auf Bon-Ausgabe verzichtet, riskiert Bußgelder bei einer Kassenprüfung.

Zwei Punkte, die Betriebe jetzt schon umsetzen können:

  • Digitaler Bon aktivieren: Viele moderne Kassensysteme können bereits heute digitale Belege per QR-Code oder E-Mail ausgeben. Das erfüllt die gesetzliche Pflicht und reduziert Papierverbrauch, ohne auf eine Reform zu warten.
  • Dokumentation prüfen: Wer die Bonausgabe bereits nachlässig handhabt in Erwartung der Reform, schafft unnötige Risiken bei Kassenprüfungen. Besser: aktuellen Standard einhalten bis zur offiziellen Rechtsänderung.

Digitaler Bon als Alternative

Der digitale Bon ist bereits heute eine vollständige Alternative zum Papierbeleg, rechtlich gleichwertig, wenn er alle Pflichtangaben nach § 146a Abs. 2 AO enthält: Name und Anschrift des leistenden Unternehmens, Datum und Uhrzeit des Vorgangs, Menge und Art der Ware/Leistung, Entgelt und Steuerbetrag, Seriennummer der TSE sowie den QR-Code für die TSE-Prüfung.

In der Praxis haben digitale Bons einen klaren Vorteil: Kunden, die keinen Bon wollen, müssen nicht aktiv ablehnen, der Bon bleibt digital im System und kann auf Anfrage ausgegeben werden. Für den Betrieb bedeutet das: weniger Papierkosten, weniger Nachfüllaufwand, weniger Entsorgungsaufwand für Thermopapier.

Ob Ihr aktuelles Kassensystem digitale Belege unterstützt und wie die Einrichtung funktioniert, das klären wir gern im Beratungsgespräch.

Zusammenhang: Registrierkassenpflicht 2027

Die Bonpflicht-Diskussion findet parallel zur geplanten allgemeinen Registrierkassenpflicht statt, die im Koalitionsvertrag 2025 ebenfalls angekündigt wurde. Beide Themen hängen zusammen: Wenn eine allgemeine Kassenpflicht kommt, erhöht sich der Kreis der Betriebe mit Belegausgabepflicht erheblich, was die Forderung nach Vereinfachungen nochmals verstärkt.

Mehr zur geplanten Registrierkassenpflicht lesen Sie in unserem Ratgeber Registrierkassenpflicht ab 2027: Wer wäre betroffen.

Fragen zu Kassenpflichten? Jetzt anfragen

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Vorgaben (z. B. zu TSE, GoBD, Kassenpflicht) und ihre Auslegung können sich ändern. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an uns.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Für konkrete Fragen zu Ihrem Betrieb empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
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