Ratgeber · Kassensysteme

Bonpflicht abschaffen 2026: Was plant die Bundesregierung wirklich?

Die Bundesregierung plant Änderungen an der Bonpflicht. Was bisher beschlossen ist, was noch aussteht und was das für Ihren Betrieb bedeutet.

6 Min. Lesezeit
Kassenbon am Drucker — Bonpflicht und Belegpflicht im Blick

TL;DR — Kurzzusammenfassung

Die Bonpflicht gilt Stand Juni 2026 unverändert. Im Koalitionsvertrag 2025 ist eine Reform angekündigt — aber kein Gesetzentwurf liegt vor. Betriebe müssen weiterhin bei jedem Vorgang einen Beleg anbieten. Digitale Bons sind bereits heute rechtlich gleichwertig.

Bonpflicht abschaffen 2026: Was plant die Bundesregierung wirklich?

Die Bonpflicht ist die gesetzliche Pflicht für Betriebe mit elektronischem Kassensystem, bei jedem Verkaufsvorgang einen Kassenbeleg auszustellen — geregelt in § 146a Abs. 2 AO seit dem 1. Januar 2020. Seit ihrer Einführung ist sie umstritten: Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) und der Handelsverband HDE haben wiederholt auf den Papierverbrauch und den bürokratischen Aufwand hingewiesen.

Im Koalitionsvertrag 2025 hat die neue Bundesregierung angekündigt, die Bonpflicht zu überarbeiten. Was konkret geplant ist, was der aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens ist und was das für Betriebe in der Praxis bedeutet — das klärt dieser Artikel.

Zuletzt aktualisiert: 23. Juni 2026

Inhaltsverzeichnis

  1. Was gilt aktuell — die Bonpflicht 2026
  2. Was die Bundesregierung plant
  3. Wann kommt die Änderung?
  4. Was bedeutet das für Betriebe?
  5. Digitaler Bon als Alternative
  6. Zusammenhang: Registrierkassenpflicht 2027
  7. Häufige Fragen

Was gilt aktuell — die Bonpflicht 2026

Die Bonpflicht gilt Stand Juni 2026 unverändert: Jeder Betrieb mit elektronischem Kassensystem muss bei jedem Geschäftsvorfall einen Beleg erstellen und dem Kunden anbieten. Der Kunde muss den Bon nicht annehmen — die Anbiete-Pflicht liegt beim Betrieb. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Technisch vorgeschrieben ist nicht zwingend ein Papierbon. Nach § 146a Abs. 2 AO und der AEAO (Anwendungserlass zur AO) ist auch ein digitaler Beleg zulässig — per E-Mail, QR-Code oder App. In der Praxis setzen die meisten Betriebe aber weiterhin auf Thermopapier, weil die digitale Infrastruktur fehlt oder die Kunden es nicht nachfragen.

Keine Bonpflicht haben Betriebe, die ausschließlich mit einer offenen Ladenkasse arbeiten. Die Pflicht gilt nur für elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO.

Was die Bundesregierung plant

Im Koalitionsvertrag 2025 von CDU/CSU und SPD ist festgehalten, dass die Belegausgabepflicht überarbeitet werden soll. Konkret wird eine „Opt-out"-Lösung diskutiert, bei der Betriebe auf Antrag von der aktiven Bon-Ausgabe befreit werden könnten — ähnlich dem österreichischen Modell.

Stand Juni 2026 liegt kein Gesetzentwurf vor, der diese Änderung konkret umsetzt. Die Formulierung im Koalitionsvertrag ist eine Absichtserklärung, kein Gesetzesbeschluss. Das Bundesfinanzministerium hat eine Prüfung angekündigt, aber keine konkreten Termine für einen Referentenentwurf genannt.

Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag 2025 angekündigt, die Belegausgabepflicht „bürokratiearm zu gestalten und Erleichterungen für Betriebe zu ermöglichen." Ein verabschiedetes Gesetz existiert dazu Stand Juni 2026 nicht.

Wichtig: Die TSE-Pflicht, GoBD und Einzelaufzeichnungspflicht sind von dieser Reform nicht betroffen. Diese Pflichten bleiben bestehen, unabhängig davon, was mit der Bonausgabe passiert.

Wann kommt die Änderung?

Ein konkreter Zeitplan für die Abschaffung oder Reform der Bonpflicht steht Stand Juni 2026 nicht fest. Gesetzgebungsverfahren für Änderungen der AO (Abgabenordnung) dauern typischerweise 12–24 Monate vom Referentenentwurf bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Realistisch einzuordnen:

  • 2026: Möglicher Referentenentwurf des BMF — aber nicht bestätigt
  • 2027: Gesetzgebungsverfahren + mögliche Inkraftsetzung — aber abhängig von politischen Prioritäten
  • Alternativ: Reform wird in die größere Kassengesetzgebung (Registrierkassenpflicht 2027) integriert

Betriebe sollten nicht darauf spekulieren, dass die Bonpflicht 2026 oder früh 2027 entfällt. Die aktuellen gesetzlichen Pflichten gelten bis zu einer tatsächlichen Rechtsänderung ohne Ausnahme.

Was bedeutet das für Betriebe?

Für Betriebe gilt: Solange kein Gesetz verabschiedet ist, ändert sich nichts an der täglichen Praxis. Die Bonpflicht besteht weiterhin vollumfänglich. Wer heute auf Bon-Ausgabe verzichtet, riskiert Bußgelder bei einer Kassenprüfung.

Zwei Punkte, die Betriebe jetzt schon umsetzen können:

  • Digitaler Bon aktivieren: Viele moderne Kassensysteme können bereits heute digitale Belege per QR-Code oder E-Mail ausgeben. Das erfüllt die gesetzliche Pflicht und reduziert Papierverbrauch — ohne auf eine Reform zu warten.
  • Dokumentation prüfen: Wer die Bonausgabe bereits nachlässig handhabt in Erwartung der Reform, schafft unnötige Risiken bei Kassenprüfungen. Besser: aktuellen Standard einhalten bis zur offiziellen Rechtsänderung.

Digitaler Bon als Alternative

Der digitale Bon ist bereits heute eine vollständige Alternative zum Papierbeleg — rechtlich gleichwertig, wenn er alle Pflichtangaben nach § 146a Abs. 2 AO enthält: Name und Anschrift des leistenden Unternehmens, Datum und Uhrzeit des Vorgangs, Menge und Art der Ware/Leistung, Entgelt und Steuerbetrag, Seriennummer der TSE sowie den QR-Code für die TSE-Prüfung.

In der Praxis haben digitale Bons einen klaren Vorteil: Kunden, die keinen Bon wollen, müssen nicht aktiv ablehnen — der Bon bleibt digital im System und kann auf Anfrage ausgegeben werden. Für den Betrieb bedeutet das: weniger Papierkosten, weniger Nachfüllaufwand, weniger Entsorgungsaufwand für Thermopapier.

Ob Ihr aktuelles Kassensystem digitale Belege unterstützt und wie die Einrichtung funktioniert — das klären wir gern im Beratungsgespräch.

Zusammenhang: Registrierkassenpflicht 2027

Die Bonpflicht-Diskussion findet parallel zur geplanten allgemeinen Registrierkassenpflicht statt, die im Koalitionsvertrag 2025 ebenfalls angekündigt wurde. Beide Themen hängen zusammen: Wenn eine allgemeine Kassenpflicht kommt, erhöht sich der Kreis der Betriebe mit Belegausgabepflicht erheblich — was die Forderung nach Vereinfachungen nochmals verstärkt.

Mehr zur geplanten Registrierkassenpflicht lesen Sie in unserem Ratgeber Registrierkassenpflicht ab 2027: Wer wäre betroffen.

Häufige Fragen

Gilt die Bonpflicht 2026 noch?

Ja, die Bonpflicht nach § 146a Abs. 2 AO gilt Stand Juni 2026 unverändert. Es gibt keine verabschiedete Rechtsänderung. Betriebe mit elektronischem Kassensystem müssen bei jedem Vorgang einen Beleg erstellen und dem Kunden anbieten.

Was droht bei Verstoß gegen die Bonpflicht?

Verstöße gegen die Belegausgabepflicht können als Ordnungswidrigkeit nach § 379 AO geahndet werden. In der Praxis führen einzelne Verstöße selten sofort zu Bußgeldern — aber eine systematische Missachtung der Bonpflicht ist ein Prüfungssignal für das Finanzamt und kann Schätzungen der Einnahmen begünstigen.

Ist der digitale Bon rechtlich gleichwertig zum Papierbeleg?

Ja. Nach § 146a Abs. 2 AO und dem BMF-Schreiben zur KassenSichV ist ein digitaler Beleg rechtlich gleichwertig, wenn er alle vorgeschriebenen Angaben enthält und dem Kunden zugänglich gemacht wird. Die Form (Papier, QR-Code, E-Mail) ist nicht vorgeschrieben.

Betriebe ohne Kasse: Gilt die Bonpflicht auch für offene Ladenkassen?

Nein. Die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO gilt nur für Betriebe, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem nutzen. Wer ausschließlich mit einer offenen Ladenkasse arbeitet, ist nicht zur Bon-Ausgabe verpflichtet — muss aber andere Aufzeichnungspflichten erfüllen.

Was wird aus der Bonpflicht, wenn die Registrierkassenpflicht kommt?

Das ist noch offen. Wahrscheinlich wird die Belegausgabepflicht im Zuge einer allgemeinen Kassenpflicht neu geregelt — möglicherweise mit Erleichterungen für kleine Betriebe oder einer digitalen Pflichtlösung. Stand Juni 2026 gibt es dazu keine konkreten Gesetzestexte.

Wie kann ich als Gastronom den Papierverbrauch durch Bonpflicht reduzieren?

Indem Sie digitale Belege aktivieren. Viele modernen Kassensysteme bieten QR-Code-Bons an — der Kunde scannt ihn mit dem Smartphone, wenn er einen Beleg möchte. Das reduziert den Thermopapierverbrauch, erfüllt aber vollständig die gesetzliche Pflicht. Eine Umstellung ist meist ohne Hardware-Tausch möglich.

Welche Pflichten bleiben bestehen, egal was mit der Bonpflicht passiert?

TSE-Pflicht (§ 146a AO), Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146 AO), GoBD und die Meldepflicht des Kassensystems beim Finanzamt (§ 146a Abs. 4 AO) sind von der Bonpflicht-Diskussion unabhängig und bleiben in jedem Fall bestehen.

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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Vorgaben (z. B. zu TSE, GoBD, Kassenpflicht) und ihre Auslegung können sich ändern. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an uns.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Für konkrete Fragen zu Ihrem Betrieb empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
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