Ratgeber · Kassensysteme

Kassensystem Gastronomie: TSE, GoBD und Belegpflicht — was ist gesetzlich Pflicht?

Welche gesetzlichen Pflichten gelten für Kassensysteme in der Gastronomie? TSE, GoBD, Belegpflicht und KassenSichV einfach und korrekt erklärt.

7 Min. Lesezeit
Restaurant-Küche mit Bestellsystem und Kassensystem

TL;DR — Kurzzusammenfassung

Gastronomie-Betriebe müssen TSE, GoBD-konforme Datenhaltung und Belegausgabe erfüllen — wer dagegen verstößt, riskiert bei der Kassenprüfung empfindliche Steuernachzahlungen. Eine ordnungsgemäß eingerichtete Kasse schützt Sie rechtlich und erleichtert den Jahresabschluss.

Kurze Antwort: Gastronomen mit elektronischer Kasse sind seit dem 1. Januar 2020 verpflichtet, eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu betreiben, ihre Kassenbuchführung nach GoBD-Grundsätzen zu führen und jedem Gast automatisch einen vollständigen Beleg auszustellen — Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden und im schlimmsten Fall zu einer Steuerschätzung führen.

Die 3 gesetzlichen Pflichten für Gastronomen im Überblick

Wer in der Gastronomie ein elektronisches Kassensystem einsetzt, hat es mit drei gesetzlichen Regelwerken zu tun, die ineinandergreifen und gemeinsam ein vollständiges Compliance-Rahmenwerk bilden:

  • TSE-Pflicht nach § 146a AO i. V. m. der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV): Jede elektronische Kasse muss seit dem 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein.
  • GoBD-konforme Kassenführung auf Basis des BMF-Schreibens vom 28. November 2019: Alle Kasseneinnahmen müssen lückenlos, unveränderbar und nachprüfbar aufgezeichnet werden.
  • Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 4 AO: Bei jedem Geschäftsvorfall muss dem Gast automatisch ein Beleg ausgehändigt oder elektronisch bereitgestellt werden — ohne Aufforderung, ohne Ausnahme.

Diese drei Pflichten gelten unabhängig davon, ob Ihr Betrieb ein kleines Café, ein Restaurant oder ein großes Eventcatering ist. Entscheidend ist allein der Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems. Im Folgenden erklären wir jede Pflicht im Detail — mit den exakten Rechtsgrundlagen und konkreten Konsequenzen für Ihren Betrieb.

TSE-Pflicht: Was die Technische Sicherheitseinrichtung ist und warum sie Pflicht ist

Die Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) ist ein zertifiziertes Hardware- oder Software-Modul, das jeden einzelnen Kassenvorgang mit einem manipulationssicheren digitalen Siegel versieht. Die Rechtsgrundlage bildet § 146a der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) vom 26. September 2017, die zum 1. Januar 2020 in Kraft trat.

Jede Transaktion — von der einzelnen Tasse Kaffee bis zur Tischrechnung für zehn Personen — wird von der TSE mit einer fortlaufenden Transaktionsnummer, einem Zeitstempel und einem kryptografischen Prüfwert (Signatur) gesichert. Dieser Datensatz kann im Nachhinein nicht mehr verändert werden, ohne dass die Manipulation sofort erkennbar wird. Genau das ist der Zweck: Das Finanzamt soll bei einer Prüfung mit absoluter Sicherheit feststellen können, ob Transaktionen nachträglich gelöscht oder manipuliert wurden.

Was die TSE im Betrieb konkret leisten muss:

  • Lückenlose Protokollierung aller Kassenvorgänge in Echtzeit
  • Vergabe einer eindeutigen, fortlaufenden Transaktionsnummer je Vorgang
  • Kryptografische Signatur jedes Vorgangs mit dem privaten Schlüssel der TSE
  • Exportfähigkeit aller gespeicherten Daten im DSFinV-K-Format
  • Ausdruck der TSE-Seriennummer und des Prüfwerts auf jedem Kassenbon
  • Zertifizierung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)

Die TSE-Pflicht gilt für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme — also für klassische Kassensysteme, iPad-Kassen, Tablet-Systeme und PC-gestützte Lösungen. Reine mechanische Registrierkassen ohne elektronische Datenverarbeitung fallen nicht darunter, sind aber im gastronomischen Betrieb praktisch nicht mehr anzutreffen.

Wenn Sie ein modernes Kassensystem für Ihr Restaurant auswählen, achten Sie darauf, dass die TSE bereits werkseitig integriert ist und das System regelmäßige BSI-Updates erhält. Nachrüstlösungen für ältere Kassen sind technisch aufwendiger und fehleranfälliger als integrierte TSE-Lösungen. Auf unserer Seite zu GoBD und TSE erläutern wir, worauf es bei der Auswahl technisch ankommt.

Ferenc Mihok von Mihok Kassensysteme berät Gastronomen im Raum NRW zur TSE-Ausstattung — von der Erstinstallation über die laufende Prüfung der Zertifikatsgültigkeit bis zur rechtzeitigen Erneuerung ablaufender TSE-Zertifikate.

GoBD-konforme Kassenführung in der Gastronomie: Was das konkret bedeutet

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) wurden zuletzt mit dem BMF-Schreiben vom 28. November 2019 aktualisiert und sind für alle Unternehmen verbindlich, die elektronische Kassensysteme einsetzen.

Für die Gastronomie bedeutet GoBD-Konformität im Kassenbereich konkret:

  • Tägliche Z-Bons: Am Ende jedes Geschäftstages muss ein vollständiger Tagesabschlussbon (Z-Bon) erstellt werden. Er dokumentiert alle Umsätze des Tages aufgeschlüsselt nach Zahlungsart (Bar, EC, Kreditkarte) und Steuersatz. Fehlende Z-Bons gelten als Buchführungsmangel und können zur Verwerfung der gesamten Buchführung führen.
  • Lückenlose Nummerierung: Z-Bons sind fortlaufend nummeriert. Fehlt eine Nummer in der Sequenz, wertet das Finanzamt dies als Indiz für manipulierte Kasseneinnahmen und kann zur Schätzung der Umsätze übergehen.
  • Unveränderlichkeit der Daten: Stornobuchungen sind erlaubt, aber jede Stornierung muss nachvollziehbar im System protokolliert sein — mit Grund, Zeitstempel und Mitarbeiterkennung. Nachträgliches Löschen von Transaktionen ist grundsätzlich unzulässig.
  • Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren: Alle Kassendaten, Tagesprotokolle und Journaldaten müssen gemäß § 147 Abs. 1 AO zehn Jahre lang aufbewahrt und auf Anfrage dem Finanzamt digital bereitgestellt werden können.
  • Täglicher Kassensturz: Bei Barbetrieben empfehlen Steuerberater zusätzlich einen täglich dokumentierten Kassensturz mit Stückelungsnachweis — auch wenn dies bei elektronischen Kassensystemen mit TSE nicht explizit vorgeschrieben ist.

Ein häufiger Fehler in der Gastronomie: Kassensysteme werden zwar täglich genutzt, aber die Z-Bon-Archivierung läuft nicht systematisch. Papier-Z-Bons werden nach wenigen Wochen entsorgt, digitale Exportfunktionen werden nie genutzt. Im Prüfungsfall fehlen dann Jahre an Belegen — mit gravierenden steuerlichen Konsequenzen.

Moderne Kassensysteme für die Gastronomie mit integrierten GoBD-Funktionen archivieren Z-Bons automatisch, halten sie digital abrufbereit und ermöglichen den direkten Export für den Steuerberater.

Belegpflicht: Was auf dem Kassenbon stehen muss

Seit dem 1. Januar 2020 gilt in Deutschland die Belegausgabepflicht gemäß § 146a Abs. 4 AO in Verbindung mit dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 146a). Jeder Gast muss bei jedem Kauf automatisch einen Beleg erhalten — auch wenn er ihn ausdrücklich nicht möchte.

Folgende Pflichtangaben muss ein Kassenbon in der Gastronomie enthalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift des Unternehmens
  • Datum und Uhrzeit des Vorgangs (auf die Minute genau)
  • Menge und Art der gelieferten Speisen und Getränke
  • Transaktionsnummer des Vorgangs
  • Zahlungsbetrag aufgeschlüsselt nach Steuersätzen (7 % für bestimmte Speisen zum Mitnehmen, 19 % für Restaurantumsätze mit Serviceleistung)
  • Seriennummer des Kassensystems oder der Kasseneinheit
  • Prüfwert (Signatur) und Seriennummer der TSE
  • Fortlaufende Bonnummer

Ein häufig übersehener Punkt: Die Belegausgabepflicht gilt auch dann, wenn der Gast den Bon ausdrücklich ablehnt oder ihn liegen lässt. Der Bon muss trotzdem ausgedruckt oder — mit Zustimmung des Gastes — elektronisch bereitgestellt werden. Auf eine generelle Opt-out-Regelung für umweltbewusste Gastronomen wartet die Branche noch. Lediglich für Automaten und bestimmte Kleinstbetriebe kann eine Ausnahme beim zuständigen Finanzamt beantragt werden (§ 146a Abs. 4 Satz 2 AO), was in der Praxis aber selten genehmigt wird.

Elektronische Belege per E-Mail oder QR-Code sind als Ersatz für den Papierbon zulässig, sofern der Gast ausdrücklich zustimmt und das System dies technisch zuverlässig dokumentiert.

DSFinV-K: Digitale Schnittstelle für Betriebsprüfungen

Die Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) legt fest, in welchem standardisierten Format Kassendaten bei einer Betriebsprüfung exportiert werden müssen. Sie wurde im August 2018 vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht und ist seit 2020 für alle TSE-pflichtigen Kassensysteme verbindlich.

Was der DSFinV-K-Export enthält:

  • Alle Einzelbewegungen: Jede Transaktion mit Betrag, Steuersatz, Zahlungsart, Zeitstempel und TSE-Prüfwert
  • Stammdaten des Kassensystems: Kassenidentifikation, Unternehmensdaten, Standortinformationen
  • Z-Bon-Daten: Alle Tagesabschlüsse mit vollständiger Aufschlüsselung nach Steuersätzen und Zahlungsarten
  • Artikelstammdaten: Produktstamm mit Steuerkennzeichen und Preisen zum Zeitpunkt der Transaktion

Der Export erfolgt auf Anforderung des Betriebsprüfers als strukturierter CSV-Datensatz, der sich maschinell auswerten lässt. Das ermöglicht dem Finanzamt, die gesamte Kassenhistorie eines Betriebs in kürzester Zeit zu analysieren. Kassensysteme müssen diesen Export technisch ermöglichen — das ist keine optionale Funktion, sondern gesetzliche Pflicht. Prüfen Sie bei der Auswahl Ihres Kassensystems ausdrücklich, ob der DSFinV-K-Export vollständig und aktuell implementiert ist.

Kassennachschau in der Gastronomie: Wie oft, was wird geprüft?

Seit dem 1. Januar 2018 haben Finanzbeamte das Recht zur unangekündigten Kassennachschau gemäß § 146b AO. Diese unterscheidet sich grundlegend von einer regulären Betriebsprüfung: Sie kann jederzeit, ohne Voranmeldung und ohne richterlichen Beschluss während der Öffnungszeiten Ihres Betriebs stattfinden.

Was bei einer Kassennachschau konkret geprüft wird:

  • Vorhandensein und Funktionsfähigkeit der TSE
  • Ausgabe korrekter Kassenbons mit allen gesetzlichen Pflichtangaben
  • Vollständigkeit der Z-Bons und Tagesprotokolle
  • Übereinstimmung des Kassenbestands mit den Aufzeichnungen (Kassensturz)
  • Verfügbarkeit des DSFinV-K-Exports auf Anforderung
  • Gültigkeit des BSI-Zertifikats der TSE

Die Finanzverwaltung veröffentlicht keine offiziellen Zahlen zur Nachschau-Frequenz. In der Praxis berichten Gastronomen, dass bargeldintensive Betriebe in städtischen Lagen häufiger kontrolliert werden. Cafés, Imbissbetriebe und Restaurants gelten als Hochrisikogruppe für Schwarzeinnahmen — das erhöht die statistische Wahrscheinlichkeit einer Kassennachschau erheblich.

Bereiten Sie Ihr Team darauf vor, dass ein Kassennachschau-Besuch jederzeit möglich ist. Der Finanzbeamte muss sich ausweisen, hat aber unmittelbaren Zugang zu Ihren Kassendaten. Kooperationsverweigerung kann zur direkten Einleitung einer vollständigen Betriebsprüfung führen.

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Die Konsequenzen für Kassenverstöße in der Gastronomie sind erheblich und reichen von Bußgeldern bis zu Steuerstrafverfahren:

  • Bußgeld bis 25.000 Euro: § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO sieht für den Einsatz eines elektronischen Kassensystems ohne zertifizierte TSE ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro vor — pro Verstoß, nicht pauschal für den gesamten Betriebszeitraum.
  • Schätzung der Umsätze: Fehlen Z-Bons, Journaldaten oder DSFinV-K-Exporte, ist das Finanzamt nach § 162 AO berechtigt, die Umsätze zu schätzen. Schätzungen fallen regelmäßig zu Ungunsten des Steuerpflichtigen aus — ein Betrieb mit 500.000 Euro erklärtem Jahresumsatz kann so auf 600.000 Euro oder mehr hochgeschätzt werden, mit entsprechenden Nachzahlungen bei Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.
  • Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung: Wer nachweislich Kassenmanipulationen vorgenommen hat, riskiert eine Strafverfolgung nach § 370 AO — mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.
  • Versagung des Vorsteuerabzugs: Buchführungsmängel können dazu führen, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen versagt, was die Steuerlast erheblich erhöht.
  • Zinsen auf Steuernachzahlungen: Seit dem 1. Januar 2019 beträgt der Zinssatz für Steuernachforderungen 1,8 % pro Jahr (§ 238 AO n. F.) — bei mehrjährigen Prüfungszeiträumen kommt so schnell ein fünfstelliger Betrag zusammen.

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Die gesetzlichen Anforderungen an Kassensysteme sind seit 2020 in Kraft und wurden durch umfangreiche Informationskampagnen der Finanzverwaltung kommuniziert. Das Finanzamt wird fehlende TSE-Ausstattung nicht als entschuldbaren Irrtum werten.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr aktuelles Kassensystem alle Anforderungen erfüllt, lohnt sich eine fachkundige Beratung. Nehmen Sie Kontakt zu Mihok Kassensysteme auf — wir prüfen Ihre bestehende Ausstattung und zeigen konkret auf, wo Handlungsbedarf besteht.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt die TSE-Pflicht auch für kleine Cafés und Imbisse?

Ja. Die TSE-Pflicht nach § 146a AO gilt für alle Unternehmen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzen — unabhängig von Unternehmensgröße, Jahresumsatz oder Betriebsform. Ein kleines Café mit einer einzigen iPad-Kasse unterliegt denselben Anforderungen wie eine große Restaurantkette. Eine Ausnahme besteht nur für rein mechanische Registrierkassen ohne elektronische Datenverarbeitung, die aber im gastronomischen Alltag kaum noch anzutreffen sind.

Was passiert, wenn meine TSE abläuft oder defekt ist?

TSE-Zertifikate haben eine begrenzte Laufzeit, typischerweise fünf Jahre. Läuft das Zertifikat ab oder ist die TSE defekt, muss sie unverzüglich ersetzt werden. Während einer Übergangsphase von maximal einem Monat kann eine Kasse ohne funktionsfähige TSE betrieben werden, sofern der Defekt schriftlich dokumentiert und der Austausch nachweislich in Auftrag gegeben wurde. Stellen Sie sicher, dass Ihr Kassensystemanbieter Sie rechtzeitig vor dem Ablauf des Zertifikats informiert und den Austausch organisiert.

Muss ich jedem Gast einen Bon geben, auch wenn er ihn nicht möchte?

Ja. Die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 4 AO ist bedingungslos. Der Bon muss ausgedruckt oder — mit Zustimmung des Gastes — elektronisch bereitgestellt werden, auch wenn der Gast ihn ablehnt oder liegen lässt. Die Pflicht dient nicht dem Verbraucherschutz, sondern der lückenlosen steuerlichen Nachvollziehbarkeit aller Transaktionen. Lediglich in Ausnahmefällen kann eine Befreiung beim Finanzamt beantragt werden, was in der Praxis selten genehmigt wird.

Wie lange muss ich Kassendaten aufbewahren?

Kassendaten unterliegen der steuerlichen Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren gemäß § 147 Abs. 1 AO. Das gilt für alle Daten: Z-Bons, Journaldaten, DSFinV-K-Exporte, Stammdaten des Kassensystems und die TSE-Protokolle. Die Daten müssen während dieser Zeit jederzeit lesbar und vollständig abrufbar sein — eine reine Papierarchivierung ist für digitale Kassendaten nicht ausreichend. Moderne Kassensysteme bieten automatische Cloud-Archivierung, die diese Anforderung zuverlässig und revisionssicher erfüllt.

Was ist der Unterschied zwischen Kassennachschau und Betriebsprüfung?

Die Kassennachschau (§ 146b AO) ist eine unangekündigte Inaugenscheinnahme, die Finanzbeamte jederzeit während der Öffnungszeiten ohne Voranmeldung durchführen dürfen. Sie beschränkt sich auf Kassensysteme und die damit zusammenhängenden Aufzeichnungen. Eine Betriebsprüfung (§§ 193 ff. AO) ist umfassender, muss vorab angekündigt werden und prüft das gesamte Rechnungswesen. Wichtig: Ergeben sich bei der Kassennachschau Hinweise auf Unregelmäßigkeiten, kann der Prüfer unmittelbar zur vollständigen Betriebsprüfung übergehen, ohne dass dafür ein gesonderter Beschluss erforderlich ist.

Reicht ein zertifiziertes Kassensystem, oder muss ich zusätzlich noch etwas tun?

Ein zertifiziertes Kassensystem mit TSE ist die technische Grundlage — aber allein nicht ausreichend. Sie müssen zusätzlich sicherstellen, dass täglich Z-Bons erstellt und archiviert werden, dass Ihr Team das System korrekt bedient (keine unbegründeten Stornierungen, keine Nutzung des Trainingsmodus im Echtbetrieb), dass der DSFinV-K-Export regelmäßig gesichert wird und dass das TSE-Zertifikat aktuell ist. Ein zertifiziertes System schützt Sie nicht, wenn die organisatorischen Prozesse im Betrieb fehlen. Fragen Sie Ihren Kassensystemanbieter nach einer Einweisung für Ihr gesamtes Team.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Anforderungen können sich ändern. Wenden Sie sich für eine auf Ihren Betrieb zugeschnittene Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Für konkrete Fragen zu Ihrem Betrieb empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
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